
Hilfe, Dienstrad-Leasing! Ist das nicht viel zu kompliziert? Das muss es nicht. JobRad® macht es einfach für alle. Infos zu JobRad® und wie das Fahrrad- oder E-Bike-Leasing funktioniert gibt's hier – ganz ohne Kopfzerbrechen.
Ach, du liebe Steuer! Muss man das Dienstrad mit JobRad® in der Steuererklärung angeben? Wie wird ein Dienstrad mit JobRad® versteuert und was ist nochmal der geldwerte Vorteil? Wir haben das Wichtigste für dich zusammengefasst.

Ein Dienstrad darfst du auch privat nutzen – damit gilt es als Sachleistung, die du von deinem Unternehmen bekommst. Das wird „geldwerter Vorteil“ genannt. Je nachdem, welche JobRad®-Variante dein Unternehmen anbietet, wird der geldwerte Vorteil fürs Fahrrad versteuert oder nicht:
Wenn du dein Dienstrad über die Gehaltsumwandlung nutzt, gilt die sogenannte 0,25 %‑Regel. Das bedeutet vereinfacht: Jeden Monat wird ein kleiner Teil des Fahrradwerts als geldwerter Vorteil versteuert.* Das läuft automatisch über deine Gehaltsabrechnung. Du musst nichts weiter tun.
Beispiel:
Unverbindliche Preisempfehlung: 2.500 €
Geviertelte UVP (inkl. Versand): 625 €
Abgerundet auf volle 100: 600 €
Davon 1 %: 6 € als geldwerter Vorteil
* Ganz konkret lautet die Rechnung der Finanzbehörden so: Die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) wird geviertelt und auf volle 100 € abgerundet. 1 % dieses abgerundeten Viertels wird dann als geldwerter Vorteil zum Gehaltsbrutto hinzugerechnet und versteuert.
Bietet dein:e Arbeitgeber:in JobRad® als Gehaltsextra zusätzlich zum Gehalt an, ist die private Nutzung steuerfrei.
Für dich fallen dabei keine zusätzlichen Steuern an.
Spare mit ausgewähltem Zubehör: Die Steuervorteile gelten auch für viele Teile wie Schlösser, Gepäckträger, Klingel & Co.
Viele Arbeitgeber:innen erlauben Diensträder mit JobRad® für Haushaltsangehörige wie Partner:innen und Kinder. Auch für diese Räder gelten natürlich die Steuervorteile eines Firmenrads.
Egal, mit welchem Verkehrsmittel du fährst: Mit der Entfernungs- bzw. Pendlerpauschale werden dir aktuell 0,30 € pro Kilometer in der Steuererklärung angerechnet.Ab einem Arbeitsweg von über 21 km sind es sogar 0,38 € pro Kilometer.

Nein. JobRad® selbst kannst du nicht von der Steuer absetzen, unabhängig davon, ob du es per Gehaltsumwandlung oder als Gehaltsextra nutzt. Die Entfernungspauschale kannst du allerdings wie gewohnt geltend machen.
Nein. Du musst JobRad® nicht in deiner Steuererklärung angeben. Falls ein geldwerter Vorteil versteuert werden muss, geschieht das automatisch über deine Gehaltsabrechnung.
Nein. Anders als beim Dienstwagen fallen für den Arbeitsweg mit dem Dienstrad keine zusätzlichen Steuern an. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils deckt das bereits ab.
Nein. Der Zuschuss ist bereits durch die Versteuerung des geldwerten Vorteils berücksichtigt. Zusätzliche Steuern fallen dafür nicht an.
Ja – doch den übernehmen wir für dich. JobRad® kalkuliert nach Leasingende mit einem vergünstigten Gebrauchtkaufpreis; daraus entsteht wiederum ein geldwerter Vorteil. Diesen dürfen wir laut Finanzbehörden für dich übernehmen. Und das tun wir gerne.
Für E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis zu 25 km/h gelten die gleichen Regeln wie für normale Fahrräder.
S-Pedelecs (Tretunterstützung bis 45 km/h) gelten steuerlich als Kraftfahrzeuge. Dadurch gelten zum Teil andere Regeln als für herkömmliche Fahrräder. Hier erfährst du mehr über S-Pedelecs.


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Neues Rad, weniger Steuern und mehr Zeit an der frischen Luft – die Vorteile liegen auf der Hand. Aber hat JobRad® auch Nachteile für Arbeitnehmer:innen? Lohnt sich JobRad® wirklich? Hier findest du Antworten auf die großen Fragen des Dienstrad-Leasings.

36 Monate sind bald vorbei und das Leasingende für dein JobRad® naht. Wie es jetzt in Sachen Kaufangebot, Übernahme oder Rückgabe weitergeht, erfährst du hier.