JobRad® versteuern: Das musst du wissen
Ach, du liebe Steuer! Muss man das JobRad® in der Steuererklärung angeben? Wie wird ein JobRad® versteuert und was ist nochmal der geldwerte Vorteil? Wir haben das Wichtigste für dich zusammengefasst.

Dienstrad-Versteuerung im Überblick
- Dank JobRad® werden Diensträder seit 2012 steuerlich gefördert.
- Diensträder gibt es in zwei Varianten: Steuerlich gefördert in Form einer Gehaltsumwandlung oder komplett steuerfrei als Gehaltsextra.
- Bei der Gehaltsumwandlung fällt für das JobRad® ein geldwerter Vorteil an. Dieser wird nach der 0,25 %-Regel versteuert.
- Zusätzliche steuerliche Vorteile können Zubehör, Zweiträder oder die Entfernungspauschale einbringen.
- Übernimmst du das JobRad® nach 36 Monaten, wird ebenfalls ein geldwerter Vorteil fällig – die Kosten übernimmt JobRad® für dich.
Geldwerter Vorteil mit JobRad®: So läuft‘s
Ein Dienstrad darfst du auch privat nutzen – damit gilt es als Sachleistung, die du von deinem Unternehmen bekommst. Das wird „geldwerter Vorteil“ genannt. Je nachdem, welche JobRad®-Variante dein Unternehmen anbietet, wird der geldwerte Vorteil fürs Fahrrad versteuert oder nicht:
Wann wird der geldwerte Vorteil fürs Fahrrad versteuert?
Beziehst du dein JobRad® per Gehaltsumwandlung, gilt die 0,25%-Regel. Vereinfacht gesagt müssen 0,25% der UVP (bei Versandkosten inkl. Versand) für das Rad versteuert werden*. Das passiert automatisch über deine Lohnabrechnung – du musst nichts tun.
Beispiel:
Unverbindliche Preisempfehlung: 2.500 €
Geviertelte UVP (inkl. Versand): 625 €
Abgerundet auf volle 100: 600 €
Davon 1 %: 6 € als geldwerter Vorteil
*Ganz konkret lautet die Rechnung der Finanzbehörden so: Die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) wird geviertelt und auf volle 100€ abgerundet. 1% dieses abgerundeten Viertels wird dann als geldwerter Vorteil zum Gehaltsbrutto hinzugerechnet und versteuert.
Wann ist das Firmenrad steuerfrei?
Erhältst du JobRad® als Gehaltsextra zusätzlich zum Gehalt, ist die private Nutzung steuerfrei.
Du musst nichts für den geldwerten Vorteil deines JobRads zahlen.
Gut zu wissen: Weitere Steuervorteile mit JobRad®
Leasingfähiges Zubehör
Spare auch mit ausgewähltem Zubehör: Die Steuervorteile gelten auch für viele Teile wie Schlösser, Gepäckträger, Klingel & Co.
Zweitrad für Angehörige
Viele Arbeitgeber:innen erlauben auch JobRäder für Haushaltsangehörige wie Partner:innen und Kinder. Auch für diese Räder gelten natürlich die Steuervorteile eines Firmenrads.
Arbeitsweg geltend machen
Egal, mit welchem Verkehrsmittel du fährst: Mit der Entfernungs- bzw. Pendlerpauschale werden dir aktuell 0,30 € pro Kilometer in der Steuererklärung angerechnet. Hast du einen Arbeitsweg von über 21 km, sind es sogar 0,38 € pro Kilometer.

JobRad® versteuern: Häufige Fragen beantwortet
JobRad® von der Steuer absetzen: Geht das?
Nein – egal, ob das JobRad® per Gehaltsumwandlung oder als Gehaltsextra genutzt wird. Steuerlich absetzen kann man jedoch die Entfernungspauschale.
Muss das JobRad® in der Steuererklärung angegeben werden?
Nein. Du musst das JobRad® in der Steuererklärung nicht angeben. Falls ein geldwerter Vorteil versteuert werden muss, ist das über deine Lohnabrechnung bereits geschehen.
Anfahrtsweg zur Arbeit: Versteuern oder nicht?
Nein. Bei Dienstwägen muss der Anfahrtsweg mit 0,03 % vom Listenpreis pro Kilometer und Monat versteuert werden. Beim Dienstrad per Gehaltsumwandlung ist das durch die Versteuerung des geldwerten Vorteils bereits abgegolten.
Wird der JobRad®-Zuschuss durch Arbeitgeber:innen versteuert?
Nein. Durch die Versteuerung des geldwerten Vorteils für das JobRad® ist das bereits abgegolten.
Fällt ein geldwerter Vorteil fürs JobRad® an, wenn das Rad am Leasingende übernommen wird?
Ja – doch den übernehmen wir für dich. JobRad® kalkuliert nach Leasingende mit einem vergünstigten Gebrauchtkaufpreis; daraus entsteht wiederum ein geldwerter Vorteil. Diesen dürfen wir laut Finanzbehörden für dich übernehmen. Und das tun wir gerne.
Was ist bei der E-Bike-Versteuerung zu beachten?
Für E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis zu 25 km/h gelten die gleichen Regeln wie für normale Fahrräder.
Was gilt für Versteuerung von S-Pedelecs?
S-Pedelecs (Tretunterstützung bis 45 km/h) gelten steuerlich als Kraftfahrzeuge. Dadurch gelten zum Teil andere Regeln als für herkömmliche Fahrräder. Hier erfährst du mehr über S-Pedelecs.
Dienstrad-Versteuerung für besondere Berufsgruppen
- Für Selbstständige, Freiberufler:innen und Gewerbetreibende gilt: Auch du kannst die Steuervorteile des Dienstrad-Leasings genießen. Hier erfährst du alles Wichtige zur Dienstrad-Versteuerung für Selbstständige.
- Für den öffentlichen Dienst gilt: Das JobRad® gibt es ausschließlich per Gehaltsumwandlung. Ansonsten gelten bei der Dienstrad-Versteuerung alle auf dieser Seite beschriebenen Regeln.

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